Es gibt ein in der Praxis weitgehend unbekanntes Problem, auf das aus unserer Sicht zumindest das Notariat hinweisen muss. Es geht darum, dass sich die Frage, welches nationale Zivilrecht für die Schenkung gilt und ob dies in Einklang mit dem anwendbaren Erbrecht steht. Die Anwendbarkeit des Erbrechts beurteilt sich danach, in welchem Land der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat. […..]
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