Willkommen auf der Informationsseite für Erbrecht der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Gräfelfing bei München mit Interessenschwerpunkt auf allen Themen des klassischen Erbrechts, insbesondere mit Blick auf die Testamentsgestaltung (vor dem Erbfall) und die typischen Fragestellungen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und dem Geltendmachen von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen (nach dem Erbfall). In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben". Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Das Supervermächtnis

Die klassische Regelung des Berliner Testaments im Rahmen eines Ehegattentestaments ist meistens steuerlich suboptimal, da die Freibeträge nach dem zuerst versterbenden Elternteil für die Kinder verloren gehen. Es gibt deshalb immer wieder Mandantschaft, die ein sog. Supervermächtnis beabsichtigt, das insbesondere Vermächtnis zugunsten der Kinder im ersten Erbfall zulässt, aber die Höhe der Entscheidung des überlebenden Ehegatten überlässt, damit die steuerlichen […..]
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Vorsicht bei Erbenbesitz

Es ist weitgehend unbekannt, dass Erben unabhängig von einer Kenntnis des Erbfalls oder ihres Erbrechts automatisch ab dem Todeszeitpunkt Besitz an den einzelnen Nachlassgegenständen über den sog. Erbenbesitz nach § 857 BGB erhalten. Dies kann einerseits vorteilhaft sein, da die Erben hierdurch eine schützenswerte Rechtsposition erhalten, andererseits ist es aber auch problematisch, inwieweit Erben denn für den Zustand des Nachlassgegenstandes […..]
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Vorsicht bei der Bindungswirkung

Ein Ehegattentestament und ein Erbvertrag können jeweils eine Bindungswirkung entfalten, mit der Rechtsfolge, dass der überlebende Ehegatte keine testamentarischen Änderungen mehr vornehmen darf. In Einzelfällen führt dies zu nachteiligen Situationen, beispielsweise, wenn nach dem ersten Erbfall ein als Schlusserbe eingesetztes Kind durch einen Verkehrsunfall behindert wird. Dann wären zwar die typischen Regelungen eines Behindertentestaments wünschenswert, aber gemäß der Rechtsprechung des […..]
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Rechtsgestaltung bei einem missratenen Kind

Ich erlebe immer wieder Fälle, in denen die Eltern verzweifelt sind, weil ein Kind missraten ist. Beispiele hierfür sind, dass das Kind keinen Kontakt mehr hat, weil das Schwiegerkind dies möchte. Die Eltern sehen dann auch die Enkel nicht mehr. Noch drastischer sind Fälle, in denen das Kind drogenabhängig, kriminell oder spielsüchtig ist. Eltern überlegen, wie sie verhindern können, das […..]
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Achtung bei Notarverträgen

Immer wieder kommt Mandantschaft zu mir, die mir (alte) Notarverträge vorlegt. In der Beratung wird deutlich, dass die Mandantschaft sich bei der damaligen Beurkundung nicht ausreichend mit einzelnen Regelungen auseinandergesetzt hat. Dies liegt daran, dass manchmal die eigentliche Beratung zum Urkundsinhalt zu schnell und zu kurz ist, sich andererseits juristische Laien oftmals scheuen, den Notar zu einzelnen Punkten zu fragen […..]
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Streit vermeiden zwischen Kindern bei einem Testament

Ein Hauptanliegen vieler Mandanten ist die gerechte Vermögensverteilung an die Kinder und dass Kinder sich im Erbfall nicht streiten. Hierfür gibt es unterschiedliche Gestaltungshilfen, um dieses Regelungsziel zu erreichen. Diese Gestaltungshilfen müssen aber sorgfältig abgewogen werden, damit eine bestmögliche Einzelfallregelung erfolgt. 1. Ein Testament erstellen: Verlässt man sich auf die gesetzliche Erbfolge, bleibt vieles ungeregelt. Die Streitanfälligkeit erhöht sich. 2. […..]
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Erbquoten im Testament

Ein stetiger Fehler bei laienhaft erstellten Testamenten ist, dass der Erblasser zwar viele Regelungen zur Motivlage und Verteilung des Nachlasses hineinschreibt, aber vergisst, die konkreten Erbquoten festzulegen. Dies führt im Erbfall zu Streit, auch deshalb, weil das Nachlassgericht für den Erbschein die Quoten angeben muss. Nunmehr gibt immerhin § 352a II S.2 FamFG eine Hilfestellung. Denn im Einzelfall kann ein […..]
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Vorsicht bei der Heirat

Die Verheiratung hat erbrechtlich vielgestaltige Auswirkungen. Dies ist vielen nicht klar. Dabei geht es nicht nur um das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht, sondern auch um die Vermögenszuordnung, einen etwaigen Zuggewinnausgleich und die Reduzierung der Quoten für Abkömmlinge. Bei einer Verheiratung sollte deshalb genau überlegt werden, welcher Güterstand gewählt wird, insbesondere in besonderen Konstellationen wie der zweiten Ehe, einer Patchworkfamilie oder […..]
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Vorsicht bei Erb- und Pflichtteilsverzicht

Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Erblasser-Generation die Erben-Generation überredet, einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu erklären. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben, beispielsweise die Situation, dass der potentielle Erbe kinderlos geblieben ist, ihm ohnehin ein sicheres Erbe versprochen worden ist, er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und ein mögliches Erbe nicht in ein Insolvenzverfahren fallen soll oder […..]
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Vorsicht bei professionellen Erbschaftskäufern

Gerade in Konstellationen, in denen kein enges Näheverhältnis zwischen Erblasser und Erben besteht und diese ggf. über Monate oder Jahre ermittelt werden müssen, treten Dienstleister auf den Plan, die den entfernten Erben, die von der Erbschaft überrascht werden, ein Angebot unterbreiten, um die Erbschaft, respektive den Erbteil abzukaufen. Erben sollten genau prüfen, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt, […..]
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