Willkommen auf der Informationsseite für Erbrecht der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Gräfelfing bei München mit Interessenschwerpunkt auf allen Themen des klassischen Erbrechts, insbesondere mit Blick auf die Testamentsgestaltung (vor dem Erbfall) und die typischen Fragestellungen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und dem Geltendmachen von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen (nach dem Erbfall). In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben". Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Rechtssicherheit durch rechtliche Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft: „Kann ich mit der Einsetzung eines Nacherben Streit vermeiden?“

Die Regelungen der sogenannten Vor- Nacherbschaft gehören zu einer der kompliziertesten Materien des deutschen Erbrechts. Gerade in vielen früheren Testamenten ist eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Dabei ist den meisten Erblassern überhaupt nicht klar, was diese Regelungen bewirken. Zugleich besteht bei diesem Bereich das Problem, dass es leicht zu Fehlbezeichnungen kommen kann. Es gibt sehr viele Testamente, in denen eine […..]
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Gesetzliche Regelung und privatautonome Vorsorge für den Fall des gleichzeitigen Versterbens von Eheleuten: „Wenn Eheleute gemeinsam versterben, genügt die gesetzliche Regelung, damit kein Streit entsteht, nicht“

Die Situation des gleichseitigen Versterbens ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. Es gibt hierzu zwar eine Vorschrift im sogenannten Verschollenheitsgesetz. Die tatsächliche Situation kann dann aber häufig zu Streit führen. Das hängt damit zusammen, dass letztlich unklar bleibt, welcher Ehegatte zuerst verstorben ist. Würde man hier zum Beispiel annehmen, der Ehemann wäre vor der Ehefrau verstorben, so wäre die gesetzliche Erbfolge […..]
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Richtiger Anfechtungsgegner bei Anfechtung eines Testamentes: „Kann ich mein Testament mit Erklärung gegenüber der Familie anfechten?“

Die Anfechtung eines Testaments ist eine Maßnahme, die von vielen im Erbfall benachteiligten Personen, insbesondere Verwandten des Erblassers, erwogen wird. Tatsächlich ist die Bedeutung der Anfechtung in der Praxis eher untergeordnet. Dies hängt damit zusammen, dass eine Anfechtung meistens schwer begründbar ist. Bei der Anfechtung gibt es zusätzlich viele Formprobleme. Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass die Testamentsanfechtung gegenüber dem gegnerischen […..]
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Mögliche Begünstigte einer erbrechtlichen Verfügung: „Kann ich nur Menschen als Erben einsetzen?“

Mögliche Begünstigte einer erbrechtlichen Verfügung: „Ich kann nur Menschen als Erben einsetzen“ Als möglicher Erbe kommt nicht nur der Mensch als sogenannte natürliche Person in Betracht. Man kann auch Gesellschaften oder andere Rechtspersönlichkeiten einsetzen. Ein gerade im Erbrecht besonders bedeutsames Beispiel ist die Stiftung. Die Stiftung ist ein eigenständiges Rechtssubjekt, das Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Auf die […..]
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Knüpfen einer Erbschaft an Bedingungen: „Kann ich ein Erbe nicht unter einer Bedingung erklären?“

Die Überlegung ,,ich kann ein Erbe nicht unter einer Bedingung erklären“, ist unzutreffend. Es ist vielmehr so, dass in ganz vielen Fällen solche Bedingungen getroffen werden dürfen. Allerdings zeigt die Praxis, dass hierdurch viele Abgrenzungsprobleme entstehen. Man unterscheidet die echte Bedingung von einer sogenannten Auflage und bloßen Bitte des Erblassers. Alle drei Begriffe unterscheiden sich dadurch, dass eine unterschiedliche Rechtswirkung […..]
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Mitwirkungsrechte Dritter nach dem Erbfall: „Haben Dritte haben Mitwirkungsrechte im Rahmen des Erbfalls?“

Mitwirkungsrechte Dritter nach dem Erbfall: „Dritte haben keine Mitwirkungs-rechte im Rahmen des Erbfalls“ Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass der Erblasser nicht bestimmen kann, dass Dritte im Rahmen des Erbfalls eine Mitwirkungspflicht haben. Tatsächlich ist es so, dass in einem Testament sogar aufschiebende und auflösende Bedingungen mit hinein genommen werden können. Es wird auf die Vorschrift des § 2070 BGB hingewiesen. […..]
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Formelle und materielle Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung: „Kann ich ein Testament durch einen Bevollmächtigten errichten lassen?“

Die Errichtung eines Testaments ist höchstpersönlicher Natur. Aber gerade viele ältere Menschen sind in der Situation, dass sie selbst nicht mehr ausreichend tätig werden können. Umgekehrt sind sie ggf. noch in der Lage, einen sogenannten natürlichen Willen zu bilden und festzulegen, dass sie ein Testament errichten wollen. Dann stellt sich die Frage, wie dies umgesetzt werden kann. Dem Autor sind […..]
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Leistungen des Erben gegenüber dem Erblasser: „Wenn ein Erbe persönliche Leistungen zu Lebzeiten erbracht hat, ist dies mit dem Erbe abgegolten?“

Ein Problem, das sehr viele Familien im Erbfall betrifft, ist die Situation, dass eines der Kinder den verstorbenen Elternteil zu Lebzeiten versorgt und gepflegt hat. Meistens ist es so, dass hierzu keine ausreichenden vertraglichen Absprachen getroffen werden. Der Aufwand ist dennoch meistens sehr erheblich. Die pflegenden Kinder setzen ihre Arbeitskraft mit großem Zeitaufwand ein. Im Erbfall stellt sich dann die […..]
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Auskunftsanspruch von Erben über lebzeitige Schenkungen: „Haben Erben ein Auskunftsrecht über Schenkungen zu Lebzeiten?“

Ein erbrechtlicher Bereich, in dem die Rechte hinsichtlich von Auskunftsansprüchen schlecht geregelt sind, ist der Bereich der Auskunftsansprüche zwischen Miterben untereinander. Hier gehen die Miterben fälschlicherweise davon aus, dass es umfassende Auskunftsansprüche gibt. Dies aber zu Unrecht. Die Rechtsprechung sagt stereotyp seit vielen Jahren, dass es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zwischen Miterben gibt. Das folgert die Rechtsprechung daraus, dass es hierfür […..]
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Irrtum über die Berücksichtigung lebzeitiger Schenkungen im Erbfall: „Lebzeitige Schenkungen werden im Erbfall immer zwischen den Erben ausgeglichen“

Insbesondere Eltern rechnen damit, dass Schenkungen, die sie an ihre Kinder geben, im Erbfall nicht zum Streit führen. Diese Überlegung beruht vor allem darauf, dass die Eltern davon ausgehen, die Kinder müssten solche Schenkungen im Erbfall wertmäßig ausgleichen. Tatsächlich gibt es mehrere Situationen, in denen solche Schenkungen berücksichtigungsfähig sind. Die eine Situation ist die, dass im Rahmen einer gesetzlichen oder […..]
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