Willkommen auf der Informationsseite für Erbrecht der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Gräfelfing bei München mit Interessenschwerpunkt auf allen Themen des klassischen Erbrechts, insbesondere mit Blick auf die Testamentsgestaltung (vor dem Erbfall) und die typischen Fragestellungen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und dem Geltendmachen von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen (nach dem Erbfall). In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben". Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Wie vererbe ich gemeinnützig?

In bestimmten familiären Konstellationen überlegen Mandanten, gemeinnützig zu vererben, beispielsweise, weil es keine nahestehenden Personen als Erben gibt, die Erben aus der Familie selbst vermögensmäßig bereits abgesichert sind oder etwas Gutes getan werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass Mandanten nicht nur ein rechtsanwaltlich beratenes Testament ausfertigen müssen, sondern eine umfassende Beratung notwendig ist. Es sollten Gespräche mit Angehörigen erfolgen […..]
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Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers für Erbschaftssteuererklärung und -entrichtung: „Muss der Testamentsvollstrecker die Erbschaftssteuererklärung abgeben und die Steuer zahlen?“

Es besteht der weitverbreitete Irrtum, dass die Aufgaben im Rahmen der Erbschaftsteuer im Gesamten durch den Testamentsvollstrecker abgewickelt werden müssen. Dies ist aber nicht immer der Fall. So ist es erbschaftssteuerlich mit Blick auf § 31 ErbStG letztlich unklar, wie weit die Aufgabenstellung des Testamentsvollstreckers diesbezüglich reicht. Es wird hier auf den Einzelfall ankommen. Das bedeutet zusammengefasst, dass nicht in […..]
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Richtiger Klagegegner bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen: „Muss der Testamentsvollstrecker bei Pflichtteilsansprüchen verklagt werden?“

Die Testamentsvollstreckung, sei es die Auseinandersetzungs- oder die Dauertestamentsvollstreckung, ist ein Rechtsinstitut, das auch verhindert, dass der Erbe selbst Nachlassverbindlichkeiten und insbesondere Pflichtteilsansprüche erfüllt. Das heißt, es ist vorrangige Pflicht des Testamentsvollstreckers, solche Pflichtteilsansprüche zu prüfen, Auskünfte in diesem Bereich zu erteilen und dann die Zahlung des Pflichtteilsanspruchs zu erbringen. Es kann allerdings mannigfaltige Gründe geben, warum der Pflichtteilsanspruch nicht […..]
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Endgültige Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers: „Wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt abgelehnt hat, kann er es dennoch später antreten?“

Ist eine Testamentsvollstreckung testamentarisch angeordnet, kann es sein, dass der vorgesehene Testamentsvollstrecker-Kandidat von dieser Ernennung überfordert ist. Das mag insbesondere dann der Fall sein, wenn kein professioneller Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit eingesetzt wird, sondern eine Person aus der Familie. Es gibt dann in einigen Fällen die Reflexhandlung, dass diese Person, gerade um familiäre Konflikte zu vermeiden, die Testamentsvollstreckung […..]
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Gerichtliche Kontrolle des Testamentsvollstreckers: „Wird der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht kontrolliert?“

Vielfach wird testamentarisch eine Testamentsvollstreckung festgelegt. Der Erblasser geht dabei zumeist davon aus, dass der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht kontrolliert wird. Diese Annahme beruht in der Regel darauf, dass das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis an den Testamentsvollstrecker gibt und ihn damit im Amt bestätigt. Tatsächlich ist aber damit keine Kontrollfunktion des Nachlassgerichts in dem Sinne verbunden, dass das Gericht regelmäßig die Tätigkeit […..]
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Zuständigkeit des Testamentsvollsteckers in zeitlicher Hinsicht: „Ist ein Testamentsvollstrecker nur solange im Amt, wie der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist?“

Es ist nicht automatisch so, dass eine Testamentsvollstreckung dann endet, wenn der Nachlass auseinandergesetzt ist. Entscheidend für diese Fragestellung ist, welche Form der Testamentsvollstreckung im Testament geregelt ist. Man unterscheidet zwei Hauptformen der Testamentsvollstreckung. Zuerst einmal gibt es die sogenannte Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung. Diese endet tatsächlich damit, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe, also die Auseinandersetzung des Nachlasses, erledigt hat. Demgegenüber gibt es […..]
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Schuldrechtlicher Charakter des Vermächtnisanspruchs: „Fällt das Vermächtnis dem Berechtigten automatisch mit dem Erbfall zu?“

Bei Vermächtnisanordnungen sind den beteiligten Personen zumeist die Auswirkungen dieses Vermächtnisanspruches nicht klar. Der Erblasser geht vielfach davon aus, dass der Vermächtnisanspruch ebenso wie das Erbe selbst schon zum Zeitpunkt des Erbfalles anfällt. Die Beteiligten gehen manchmal auch davon aus, dass der vermächtnisweise zugewendete Erbschaftsgegenstand bereits beim Vermächtnisanspruchsberechtigte liegt. Das Gegenteil ist der Fall. Denn das Vermächtnis regelt nur einen […..]
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Regelungsinhalte eines Testaments

Es gibt bestimmte Regelungen, die in einem Einzel- oder Ehegattentestament regelmäßig berücksichtigt werden sollten. Wir weisen darauf hin, dass wir unabhängig von diesen Inhalten davon abraten, dass Laien ein Testament selbst und ohne rechtliche Beratung anfertigen, da bereits ein falsches Wort das Testament beeinträchtigen kann. Folgende Punkten sollten in einer testamentarischen Verfügung bedacht werden: 1. Wer ist Erbe und mit […..]
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notwendige Beratung innerhalb jeder Familie

Es gibt rechtliche Beratungsthemen, die innerhalb jeder Familie bedeutsam sind und fast jeden betreffen. Diese sind: 1. Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (Jede erwachsene Person sollte ihre rechtliche Vertretung privatautonom regeln, damit nicht ein fremder Dritter im Rahmen der gesetzlichen Betreuung ihr Leben regiert.) 2. Beratung zu Testament und steuerliche Gestaltung (Die gesetzliche Erbfolge ist fast in allen Konstellationen […..]
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Verschaffungsvermächtnisse: „Kann ich nur über Gegenstände ein Vermächtnis erklären, die im Nachlass sind?“

Zukünftige Erblasser unterliegen vielfach der Fehlvorstellung, dass sie in einem Testament nur über Gegenstände verfügen können, die sich im Nachlass befinden. Diese Annahme ist falsch. Tatsächlich kann man im Rahmen eines Vermächtnisses auch auf Gegenstände Bezug nehmen, die sich nicht im eigenen Nachlass befinden. Man spricht hier von einem sogenannten Verschaffungsvermächtnis. In der Beratung muss bei Gestaltung des Testaments allerdings […..]
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