Willkommen auf der Informationsseite für Erbrecht der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Gräfelfing bei München mit Interessenschwerpunkt auf allen Themen des klassischen Erbrechts, insbesondere mit Blick auf die Testamentsgestaltung (vor dem Erbfall) und die typischen Fragestellungen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und dem Geltendmachen von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen (nach dem Erbfall). In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben". Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Erbrecht und familiäre Situation

Es gibt mehrere Möglichkeiten durch die Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches auch steuerlich Sinnvolles zu tun. Hierfür geben wir dem Leser einige Beispiele. Heirat: Eine Heirat hat gravierende Auswirkungen auf die Steuerklasse des Lebenspartners. Ein Ehegatte profitiert durch die Steuerklasse 1, während ein Lebensgefährte durch die Steuerklasse 3 stark benachteiligt wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte durch einen weiteren […..]
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Steuerliche Gestaltung bei einem Testament

Es ist natürlich sehr wichtig, welche Gestaltungsmöglichkeiten für den Fall der Erbfolge gewählt werden. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten. Vermeidung der Doppelbesteuerung: Die meisten Ehegattentestamente führen dazu, dass das Vermögen letztlich doppelt besteuert wird. Das gilt vor allem bei einem sog. Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben einsetzen und die Kinder zu gleichen […..]
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Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind viele unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Allerdings ist immer eines zu beachten: Wenn Sie etwas verschenken, dann haben Sie es grundsätzlich endgültig verschenkt und der Vermögensgegenstand steht Ihnen nicht mehr zur Verfügung. Umso wichtiger ist es, eine sinnvolle Regelung des Schenkungsvertrags zu vereinba ren. Denn die gesetzlich im Schenkungsrecht vorgesehenen Rückforderungsrechte sind auf einzelne Sachverhalte beschränkt, beispielsweise: […..]
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Schenken und Vererben

Es gibt viele Gründe, nicht den Erbfall abzuwarten, sondern bereits zu Lebzeiten eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere innerhalb der Familie, zu gestalten: Grund 1: persönlich (lässt man die Frage der Vermögensnachfolge ungelöst, führt dies gerade bei Alter und Krankheit von Großeltern und Eltern dazu, dass innerfamiliärer Streit gefördert wird) Grund 2: wirtschaftlich (ohne frühzeitige Gestaltung der Vermögensnachfolge droht im Erbfall eine […..]
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Vorsorgevollmacht zur Vermögensgestaltung

Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche kann Ihnen Ihre Handlungsfähigkeit nehmen. Ihre Angehörigen, Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder vertreten Sie nach deutschem Recht nicht automatisch. Ein fremder Betreuer übernimmt eventuell Ihr gesamtes Vermögen, entscheidet über Ihre Gesundheit, Ihren Aufenthalt, über Ihre Post und Ihr Telefon. Erschreckend ist, dass viele Deutsche das Betreuungsrecht nicht kennen und nicht wissen, dass ab […..]
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10 Irrtümer im Erbrecht

Wir erleben in der Praxis sehr häufig Fälle, in denen deshalb Erbstreitigkei-ten entstehen, weil sich der Erblasser zu Lebzeiten über die Auswirkungen des Erbfalls, die Gesetzeslage oder die Reichweite einer testamentarischen Regelung geirrt hat. Wir zeigen Ihnen anhand von 10 Beispielen häufige Irrtümer im Erbrecht. Irrtum 1: „Für eine erbrechtliche Regelung muss ich zum Notar.“ Viele Personen regeln nichts, weil […..]
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Rechtsunsicherheit durch EU-Recht: Die neue EU-Erbrechtsverordnung, Beispiel Anlageberatung und Versicherung

Abschnitt A: Die EU-Erbrechtsverordnung im Anlageberatungs- und Versicherungsbereich Berater im Kapitalanlage- und Versicherungsbereich haben die Aufgabe, ihre Kunden bestmöglich vor Rechtsunsicherheit zu bewahren. Ein beachtenswertes Risiko ist jedem Erbfall immanent, denn bei einer unklaren Erbsituation ist häufig nicht unmittelbar festzustellen, wer Rechtsnachfolger für eine Kapitalanlage oder neuer Adressat des Versicherungsvertrages ist. Kann es bereits bei Erbfällen mit rein nationalem Bezug […..]
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10 Irrtümer im Pflichtteilsrecht

Sowohl aus Sicht eines zukünftigen Erblassers als auch aus dem Blickwinkel eines gesetzlich Pflichtteilsberechtigten gibt es zahlreiche Irrtümer, die im Erbfall zu Streit, rechtlichen Problemen und wirtschaftlichen Schäden führen. Wir geben Ihnen 10 Beispiele: 1. Mit dem Pflichtteilsanspruch erhalte ich als Enterbter schnell Geld: Nein: Wenn der Erbe nicht freiwillig zahlt, müssen Sie sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit einlassen. 2. […..]
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Das ABC des Erbrechts

Abfindung Grundsätzlich steht es einem Erblasser zu, einem Abkömmling eine Abfindung zu zahlen, damit dieser auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet. Aufgrund dieser Abfindung besteht jedoch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Abkömmling im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB, soweit sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen […..]
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Immobilien steuerleicht verschenken

Immobilieneigentümer haben differente Gründe, die Immobilienschenkung zu Lebzeiten als Alternative zu einer erbrechtlichen Lösung vorzuziehen. Die drei Hauptgründe sind 1. das mehrmalige Nutzen der steuerlichen Freibeträge in § 16 EstG alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG), 2. das Reduzieren von Pflichtteilsergänzungsansprüchen mit Blick auf § 2325 BGB und 3. das Bedürfnis mit „warmer Hand“ Vermögen weiterzugeben. Auch wenn eine solche […..]
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